Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
45 km/h und einer
elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm3
oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW
im Falle von Elektromotoren,
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Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 cm3,
die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen
(Fahrräder mit Hilfsmotor),
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dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren,
einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren;
bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse
nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse
der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
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