Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
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